Kleinanlegerschutzgesetz
Wir begrüßen den Willen der Bundesregierung, den Kleinanlegerschutz auszuweiten, um Fälle wie Prokon zu verhindern. Noch wichtiger als Gesetze sind aber die handelnden Menschen. Daher unsere Bitte an Sie: Prüfen Sie als Investor genau und lassen Sie sich nicht von hohen Renditeversprechen blenden. Wir unterstützen Sie nach bestem Wissen und sorgen dafür, dass die Unternehmen auf unserer Plattform keine leeren Versprechen geben und vertrauen dabei auf einen Unternehmerbeirat bestehend aus renommierten deutschen Unternehmern. Bei Unternehmerich, als Initative mittelständischer Unternehmen stehen konservative Werte an erster Stelle.
Merksatz für alle Investitionen:
In aller Regel gilt: je höher das Ausfallrisiko, desto höher der Zins. Daher veröffentlichen wir die Tabelle der Investitionsklassen, die allen Projekten auf Unternehmerich zu Grunde liegt:
Unternehmen mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von mehr als 8 % fallen in die Risikoklasse D und können sich nicht über den Unternehmerich Marktplatz finanzieren.
Der Zinssatz wird für jede Unternehmerich Risikoklasse mit einer Range angegeben, da sich Projekte in ihrer Art unterscheiden können.
Die Ausfallwahrscheinlichkeit beruht auf den Auskünften der Schufa und Creditrefom und ist keine Einschätzung von Unternehermich.
Eine Erklärung der Ausfallwahrscheinlichkeit finden Sie in den FAQ´s.
Kernpunkte des Kleinanlegerschutzgesetzes:
Empfohlene Änderungen am Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) [Artikel 2] des Finanzausschusses
Befreiungen der Crowdinvesting (§ 2a)
- Prospektpflicht ab 2,5 Millionen Euro
- Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) muss in jedem Fall zur Verfügung gestellt werden
- Kapitalgesellschaften unterliegen keiner Einzelanlageschwelle
- Natürliche Personen unterliegen einer Einzelanlageschwelle von 1.000 € bzw. 10.000 €
Befreiungen für soziale Projekte (§2b)
Voraussetzung: Vertrieb muss frei von Provisionen erfolgen!
- Prospektpflicht ab 2,5 Millionen Euro
- Deckelung des Sollzinssatzes
- Jahresabschluss des Emittenten muss nicht von einem Abschlussprüfer geprüft werden
Befreiungen für gemeinnützige Körperschaften, Religionsgesellschaften (§ 2c)
- Anbieter muss kein VIB erstellen
- Vertrieb muss frei von Provisionen erfolgen
- Prospektpflicht ab 2,5 Millionen Euro
- Deckelung des Sollzinssatzes
- Jahresabschluss des Emittenten muss nicht von einem Abschlussprüfer geprüft werden
- Vollständige Ausnahme von den besonderen Rechnungslegungspflichten, wenn Vermögensanlagen desselben Emittenten 250.000 € nicht überschreiten
Widerrufsrecht (§ 2d)
Geltung für alle nach §§ 2a bis 2c partiell befreiten Vermögensanlagen; 14 Tage nach Vertragsabschluss; keine Abdingbarkeit des Widerrufsrechts.
Vertrieb von prospektfreien Genossenschaftsanteilen, Mitgliederdarlehen (§2)
Der Vertrieb von prospektfreien Genossenschaftsanteilen und Mitgliederdarlehen in Genossenschaften muss frei von Provisionen erfolgen.
Werbung für Vermögensanlagen (§ 12)
Hinweispflicht bei Werbung mit Angaben zu einer bloßen Renditeerwartung, dass der Ertrag nicht gewährleistet ist und niedriger ausfallen kann.
Vermögensanlagen-Informationsblatt
- Straffung des Warnhinweises entsprechend Werbevorschrift
- Unterschrift des Anlegers bestätigt nur noch die Kenntnisnahme des Warnhinweises; bei Einsatz von Fernkommunikationsmitteln kann die Kenntnisnahme des Warnhinweises auch in rein elektronischer Form bestätigt werden
Verkürzung der Kündigungsfrist (§ 5a)
Verkürzung der Kündigungsfrist einer Vermögensanlage von 12 auf 6 Monate. (§ 5a Satz 1)
Weitere Informationen zum Kleinanlegerschutzgesetz finden Sie auch auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen .